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Fassung 0.7 · Stand 13.09.2026

# Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) — Psymora

**Fassung 0.7 · Stand 13. September 2026**

> ⚠️ **ENTWURF — noch nicht verwenden. Stand 13. September 2026 anwaltlich
> NICHT geprüft.**
> Dieses Dokument ist ein Arbeitsentwurf. Es ist von Robert Strecher inhaltlich zu
> prüfen (insbesondere die mit `[[OFFEN: …]]` markierten Stellen) und **vor der
> erstmaligen Verwendung gegenüber Kunden anwaltlich freizugeben.** Der Entwurf
> ersetzt keine Rechtsberatung. Diese Fassung stellt den Vertragsschluss auf
> Selbstregistrierung um (`signup.psymora.at`) — das ist die umfangreichste
> inhaltliche Änderung seit Fassung 0.1 und braucht deshalb eine eigene,
> vollständige rechtliche Durchsicht vor dem Anwaltstermin; die Liste der dafür
> vorgesehenen Fragen steht in `ANWALT-FRAGEN.md`.

### Änderungshistorie

| Fassung | Datum | Änderungen |
|---|---|---|
| 0.7 | 13. September 2026 | **Umstellung auf Selbstregistrierung** (Entscheidung Robert Strecher: Vertrieb künftig über `signup.psymora.at` statt Anfrage/Angebot/Annahme). **§ 3 vollständig neu gefasst:** Der Vertrag kommt jetzt mit dem Absenden einer zahlungspflichtigen Bestellung zustande, nicht mehr über ein individuelles Angebot; die Instanz wird im selben Zug automatisch bereitgestellt. Neu benannt sind die bei der Bestellung aktiv zu bestätigenden Dokumente (AGB, AVV samt allen drei Anlagen, Unternehmereigenschaft, bei Jahreszahlung gesondert die Zwölfmonatsbindung) und die nur verlinkten (Datenschutzerklärung, Impressum, Leistungsbeschreibung). Neuer **§ 3.7** hält fest, dass RSTCode die akzeptierte Fassung jedes Dokuments samt Prüfsumme sowie eine Kopie der tatsächlich gezeigten Fassung aufbewahrt — Einzelheiten in `NACHWEISE-INTERN.md`. **§ 9 neu gegliedert:** Ein neuer **§ 9.1a** regelt das **freiwillige 14-tägige Kündigungsrecht** ab Vertragsschluss — ausdrücklich **kein** gesetzliches Rücktrittsrecht, dazu die Abgrenzung in `Verbraucherhinweise.md` — kündbar per Knopf in der Instanz, der ein Support-Ticket erzeugt; ein Tarifwechsel innerhalb der 14 Tage setzt die Frist **nicht** zurück. Wird nicht gekündigt, stellt RSTCode ab Tag 15 das Entgelt für den gewählten Abrechnungszeitraum in Rechnung. **§ 7.2 ergänzt um die Zahlungsart:** Abrechnung ausschließlich per Rechnung, **SEPA-Lastschrift ist ausgeschlossen**. § 9.3.1 verweist statt auf „Angebot bzw. Auftragsbestätigung" jetzt auf den **Bestellvorgang**. Durchgehend sind die Begriffe „Anfrage", „Angebot" und „Auftragsbestätigung" durch den Bestellvorgang auf `signup.psymora.at` ersetzt, wo sie den alten Ablauf beschrieben; wo sie unabhängig vom Vertriebsweg gelten (z. B. als Sammelbegriff für die dem Kunden übergebenen Dokumente), stehen sie unverändert. **Nicht angetastet:** Preise, Tarifstruktur, Gewährleistung, Haftung, Datenexport und Löschung — diese Paragrafen sind vom Vertriebsweg unabhängig. |
| 0.1 | 9. September 2026 | Erstentwurf. |
| 0.2 | 9. September 2026 | Juristische Durchsicht nach österreichischem Recht. Vertragsbild auf **Bestandvertrag/Dauerschuldverhältnis** umgestellt (§ 12 neu, kaufrechtliche Fristen des § 933 ABGB und die Einschränkung des § 924 ABGB entfernt). Haftung überarbeitet (Höchstbetrag eingesetzt, Verjährung auf die tatsächliche Regelverjährung von **drei** Jahren nach § 1489 ABGB korrigiert, deutsche „Kardinalpflichten"-Formel durch österreichische Formulierung ersetzt). Preisanpassung an einen objektiv bestimmbaren Maßstab gebunden und symmetrisch gefasst (§ 8). Jahresbindung nach § 864a ABGB hervorgehoben und mit einem besonderen Hinweis versehen (§ 9.3). Insolvenz-Kündigungsgrund nach **§§ 25a, 25b IO** neu gefasst — die bisherige Fassung wäre unwirksam gewesen. Sperrrecht um einen Notzugang für berufsrechtliche Dokumentationspflichten ergänzt (§ 7.3). Gerichtsstand nach **§ 104 Abs. 1 Z 2 JN** auf einen namentlich genannten Ort gestellt. Aufrechnungsverbot entschärft. Verbraucher-Auffangklausel ergänzt (§ 1.5). Falsche Fundstellen zum Psychotherapiegesetz 2024 berichtigt (Verschwiegenheit ist § 45, Dokumentation § 44 — nicht § 15/§ 16). Offene Punkte auf die Werte gesetzt, die empfohlen waren; verbliebene Entscheidungen sind als `[[OFFEN: …]]` markiert. |
| 0.4 | 9. September 2026 | **Neue Preisliste (Entscheidung Robert Strecher vom 9. September 2026)** und gestaffelte Benutzerplätze. Der neue § 4.5 hält ausdrücklich fest, dass die im Tarif enthaltene Platzzahl und die Obergrenze zwei verschiedene Zahlen sind und dass über die Obergrenze hinaus nur ein Tarifwechsel hilft — die bisherige Fassung ließ offen, ob „dazubuchen" unbegrenzt gilt. Der neue § 7.1.2 nennt die Staffelung des Entgelts je Benutzerplatz (Platz 2–5, 6–15, ab 16) und stellt klar, dass jeder Platz zum Preis seiner eigenen Stufe verrechnet wird; die bisherigen § 7.1.2 und § 7.1.3 rücken auf § 7.1.3 und § 7.1.4. Die Preise selbst stehen unverändert nur in der `Leistungsbeschreibung.md`. In den Hinweiskästen ist die Beispielspanne des Monatsentgelts von „19 bis 69 Euro" auf „19 bis 89 Euro" nachgezogen. |
| 0.3 | 9. September 2026 | Auflösung der im internen Prüfbericht `PRUEFBERICHT-WIDERSPRUECHE.md` festgehaltenen Widersprüche. **K-3:** Aufbewahrungsgrundlage berichtigt — § 212 UGB ist nach **§ 189 Abs. 4 UGB** auf Angehörige der freien Berufe nicht anzuwenden; tragend ist **§ 132 Abs. 1 BAO** (sieben Jahre ab Schluss des **Kalenderjahres**, verlängert für anhängige Abgabenverfahren mit Parteistellung). § 212 UGB steht überall nur noch bedingt, für den Fall der Rechnungslegungspflicht nach § 189 Abs. 1 UGB. Beide Bestimmungen am RIS im Wortlaut geprüft. **S-3:** § 10 an das Löschkonzept (Anlage 3) angeglichen — Karenzfrist 30 Tage, Bereitstellung des Exports binnen 14 Tagen (fehlte bisher ganz), Löschung spätestens 60 Tage nach Vertragsende, und § 10.4 auf die **aktive** Löschung aller Sicherungsarchive umgestellt statt auf eine turnusmäßige. Damit ist auch die offene Entscheidung Nr. 4 geschlossen. **S-4:** Kündbarkeit und Werbeaussage in Einklang gebracht — § 9.2 bleibt bei der fristlosen Kündigung zum Monatsende (offene Entscheidung Nr. 3 geschlossen), und `website/preise.html` legt die zwölfmonatige Bindung der Jahresvorauszahlung an fünf Stellen offen: Titel, Meta-Beschreibungen, Einleitung, Umschalter-Hinweis sowie Mindestlaufzeit- und Rabatt-FAQ jeweils sichtbar und im JSON-LD. **S-6:** Verfügbarkeit — § 11.1 nennt die Quote von **99 % im Monatsmittel** jetzt selbst, statt auf ein Feld in der Leistungsbeschreibung zu verweisen, das leer war; § 11.2 definiert den Übergabepunkt als Ausgang des Netzes des Hosting-Anbieters statt als Ausgang eines Rechenzentrums, das weder benannt noch von RSTCode bestimmbar ist. **S-7:** Website-Punkt Nr. 4 (Videotermine in den Tarifkästen) erledigt. **M-8:** § 2.1 stellt klar, dass die konkrete Instanzadresse im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannt wird, und markiert die Entscheidung über die Domain sichtbar — unter `psymora.at` läuft derzeit keine Kundeninstanz. **G-1:** Begriffslegende als neuer § 1.6 aufgenommen — Kunde/Verantwortlicher, RSTCode/Auftragsverarbeiter/Anbieter, Klientin bzw. Klient/betroffene Person/Patientin bzw. Patient — samt der Zitierweise **PThG 2024**. **G-5:** § 16.8 verweist jetzt auf die Auslegungsregel der Ziffer 1.4 des AVV (die für die betroffenen Personen günstigere Regelung), die bisher nur dort stand. |
| 0.5 | 9. September 2026 | **Jahreszahlung auf „zwölf Monate zum Preis von elf" umgestellt und Preisgarantie für die Laufzeit aufgenommen** (Entscheidung Robert Strecher vom 9. September 2026). Der neue **§ 8.5** nimmt eine im Voraus bezahlte Laufzeit nach § 9.3 ausdrücklich von der Preisanpassung aus; die bisherigen § 8.5 und § 8.6 rücken auf § 8.6 und § 8.7. Die Zusage kostet nichts — nach § 8.4 darf ohnehin frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn angepasst werden, und die Laufzeit beträgt genau zwölf Monate —, sie ist aber die Gegenleistung, die die Bindung nach § 9.3 trägt. **§ 9.3** benennt die Gegenleistung deshalb jetzt konkret: elf Monatsentgelte für zwölf Monate **und** Preissicherheit für diese Laufzeit, statt des unbestimmten „ermäßigten Jahrespreises". Der Hinweiskasten zu § 9.3.1 ist an die Preisseite angeglichen, die nicht mehr mit „rund 10 %" wirbt. Die Beträge selbst stehen unverändert nur in der `Leistungsbeschreibung.md`. |
| 0.6 | 10. September 2026 | **Umsatzsteuer ausdrücklich geregelt** (Anlass: Entscheidung Robert Strecher vom 10. September 2026 — Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die Umsatzsteuer nicht absetzen). § 7.1.3 nannte bisher nur „netto … zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer“; das war eindeutig, aber unvollständig. Die Neufassung nennt den **Steuersatz von 20 % nach § 10 Abs. 1 UStG** und hält fest, dass ein ermäßigter Satz nicht in Betracht kommt. Der neue **§ 7.1.4** regelt, was für die Kernzielgruppe zählt: Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin — der Gesetzestext nennt den **Psychotherapeuten** ausdrücklich — sind nach **§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG** *unecht* steuerbefreit, weshalb **§ 12 Abs. 3 Z 2 UStG** den Vorsteuerabzug ausschließt; für solche Kunden ist der Bruttobetrag der maßgebliche Preis, und darauf ist bereits im Angebot hinzuweisen. Die bisherige § 7.1.4 (Einrichtungsgebühr) rückt auf § 7.1.5. § 8.6 ist um den Verweis auf § 7.1.3 ergänzt. Alle drei Bestimmungen am RIS im Wortlaut geprüft. Die Beträge selbst stehen unverändert nur in der `Leistungsbeschreibung.md`. |

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## Vorbemerkung für Robert (nicht Vertragstext)

Diese AGB gehen davon aus, dass Psymora als **Mietsoftware (SaaS)** an
**Unternehmer** vermietet wird. Trifft das nicht zu, greifen zwingende
Verbraucherbestimmungen, die mehrere Klauseln unten unwirksam machen würden —
siehe `Verbraucherhinweise.md`, dort steht die Entscheidung samt Empfehlung.
Für den Fall, dass trotz der Beschränkung ein Verbraucher abschließt, enthält
Punkt 1.5 eine Auffangregelung.

Zwei Dokumente ergänzen diese AGB und sind Vertragsbestandteil:

- **`Leistungsbeschreibung.md`** — was Psymora kann, welche Verfügbarkeit und
  welcher Support zugesagt sind.
- **`AVV.md`** — der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO samt seinen
  Anlagen (technisch-organisatorische Maßnahmen, Unterauftragsverarbeiter,
  Löschkonzept). Dieser Entwurf schreibt den AVV **nicht**, er verweist nur
  darauf.

### Prüfvermerk zur Fassung 0.2 (nicht Vertragstext)

Jede Klausel wurde an **§ 879 Abs. 3 ABGB** (gröbliche Benachteiligung — gilt
auch zwischen Unternehmern), **§ 864a ABGB** (ungewöhnliche, nachteilige
Klauseln an versteckter Stelle) und **§ 915 ABGB** (Unklarheiten gehen zulasten
des Verfassers) gemessen. Die zitierten Gesetzesstellen sind am RIS
(`https://www.ris.bka.gv.at/`) im Wortlaut geprüft.

Die vier Klauseln, die in der Fassung 0.1 vor Gericht am ehesten gefallen
wären, und ihre Behandlung:

1. **§ 9.5 dritter Fall (Kündigung bei Insolvenz)** — § 25b Abs. 2 IO erklärt
   die Vereinbarung eines Rücktritts- oder Auflösungsrechts für den Fall der
   Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ausdrücklich für unzulässig; § 25a IO
   sperrt zusätzlich für sechs Monate die Auflösung wegen Altverzugs. Neu
   gefasst.
2. **§ 12.6 (Gewährleistungsfristen)** — knüpfte an die Übergabe einer Sache an
   und passte damit nicht zum Dauerschuldverhältnis; die „Einschränkung" der
   Vermutung nach § 924 ABGB auf sechs Monate wiederholte lediglich den
   Gesetzeswortlaut und ging ins Leere. Ersetzt.
3. **§ 16.5 (Gerichtsstand)** — § 104 Abs. 1 Z 2 JN verlangt Gerichte
   „namentlich angeführter Orte"; die Umschreibung über den Sitz war zu
   unbestimmt. Ort eingesetzt.
4. **§ 13.8 (Verjährung)** — die Begründung berief sich auf eine
   „Regelverjährung von zwei Jahren"; § 1489 ABGB sieht **drei** Jahre vor.
   Korrigiert.

---

## § 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

**1.1** Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über
die Überlassung der Software **Psymora** zur Nutzung über das Internet
(Software as a Service) zwischen

> **RSTCode — Robert Strecher**
> Einzelunternehmer, Hitzendorf 92, 8151 Hitzendorf, Österreich
> UID-Nummer ATU79507936 · GISA-Zahl 32319019
> Gewerbebehörde: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung
> E-Mail: office@rstcode.at · Telefon: +43 681 10543866

(im Folgenden **„RSTCode"**) und dem jeweiligen Vertragspartner (im Folgenden
**„Kunde"**).

**1.2** **Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer** im Sinne des
§ 1 UGB bzw. § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, die den Vertrag im Rahmen ihrer gewerblichen,
selbständigen oder beruflichen Tätigkeit schließen. Ein Vertragsabschluss mit
Verbrauchern findet nicht statt. Der Kunde bestätigt seine Unternehmereigenschaft
im Bestellvorgang durch die Checkbox nach Punkt 3.3 ausdrücklich und gesondert;
RSTCode bewahrt diese Bestätigung nach Maßgabe des Punktes 3.8 auf. Stellt sich
nachträglich heraus, dass ein Bestellender entgegen dieser Bestätigung nicht als
Unternehmer handelt, behandelt RSTCode den Vertrag nach Punkt 1.5.

**1.3** Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des
Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, RSTCode stimmt ihrer
Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Das gilt auch dann, wenn RSTCode die
Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

**1.4** Diese AGB gelten in ihrer bei Vertragsabschluss gültigen Fassung auch für
alle künftigen Verträge mit demselben Kunden, ohne dass es einer erneuten
Einbeziehung bedarf.

**1.5 Vorrang zwingender Verbraucherbestimmungen.** Kommt ein Vertrag entgegen
Punkt 1.2 mit einem Verbraucher zustande — insbesondere im Fall eines
Gründungsgeschäfts nach § 1 Abs. 3 KSchG —, gelten diese AGB nur insoweit, als
sie zwingenden Verbraucherbestimmungen nicht widersprechen. In diesem Fall gelten
gegenüber dem Verbraucher **nicht**: die Preisanpassung nach § 8 in der dort
geregelten Form, die Verkürzung der Gewährleistung nach § 12.8, die
Haftungsbeschränkungen nach § 13, soweit § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG entgegensteht, die
Zustimmungsfiktion nach § 15.3 und die Gerichtsstandsvereinbarung nach § 16.5.
An ihre Stelle treten die gesetzlichen Bestimmungen. Über sein Rücktrittsrecht
nach dem FAGG wird der Verbraucher gesondert belehrt.

> `[[OFFEN: Grundsatzentscheidung — Angebot ausschließlich an Unternehmer oder
> auch an Verbraucher? **Empfehlung: ausschließlich an Unternehmer (Weg A).**
> Begründung: Die Zielgruppe handelt ohnehin beruflich, und die
> Verbraucherbestimmungen würden §§ 8, 9, 12, 13 und 16.5 entwerten.
> Vollständige Begründung und die Texte für beide Wege: `Verbraucherhinweise.md`.
> Punkt 1.5 ist die Auffangregelung für den Fall, dass die Beschränkung im
> Einzelfall nicht greift — er ersetzt die Belehrung nach Weg B nicht.]]`

**1.6 Begriffe.** In diesen AGB, in der `Leistungsbeschreibung.md`, im `AVV.md`
und in dessen Anlagen bezeichnen dieselbe Person oder Sache:

| In diesem Dokument | Gleichbedeutend in den übrigen Dokumenten |
|---|---|
| **Kunde** | „Verantwortlicher" (AVV, Kundenunterlagen), „Auftraggeber", „die Praxis" |
| **RSTCode** | „Auftragsverarbeiter" (AVV), „Anbieter" (Kundenunterlagen), „Betreiber" (Impressum) |
| **Klientin bzw. Klient** des Kunden | „betroffene Person" (DSGVO), „Patientin bzw. Patient" (PThG 2024), „Kunde" in der Systemabbildung von Psymora |

Die Begriffe „personenbezogene Daten", „Verarbeitung", „betroffene Person",
„Verantwortlicher" und „Auftragsverarbeiter" haben die Bedeutung des Art. 4
DSGVO; Ziffer 1.6 des `AVV.md` bestimmt dasselbe. Das Psychotherapiegesetz 2024,
BGBl. I Nr. 49/2024, wird durchgehend als **PThG 2024** zitiert — so führt es
das Rechtsinformationssystem des Bundes.

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## § 2 Vertragsgegenstand

**2.1** RSTCode überlässt dem Kunden die Software Psymora für die Dauer des
Vertrags zur Nutzung über das Internet und stellt den zum Betrieb erforderlichen
Speicherplatz zur Verfügung. Der Kunde erhält eine eigene Instanz mit eigener
Adresse (z. B. `ihre-praxis.psymora.at`) und eigener Datenbank. Die konkrete
Adresse ergibt sich aus der vom Kunden im Bestellvorgang gewählten oder
zugewiesenen Instanzbezeichnung und wird ihm mit der Bestätigung nach
Punkt 3.5 mitgeteilt.

> `[[ENTSCHEIDUNG ROBERT: Vor dem Verkaufsstart festlegen, unter welcher Domain
> Kundeninstanzen tatsächlich laufen — das ist bei einer automatisierten
> Bereitstellung ohne menschliche Zwischenprüfung dringlicher als zuvor, weil
> die Bestellstrecke die Subdomain programmatisch vergeben muss. Derzeit läuft
> **keine** Instanz unter `psymora.at`: Die betriebenen Instanzen liegen auf
> `erp.rstcode.at` und `erp.psychotherapie-strecher.at`, unter `psymora.at`
> laufen nur der Lizenzserver (`admin.psymora.at`), der Videoserver
> (`meet.psymora.at`) und künftig die Bestellstrecke (`signup.psymora.at`).
> Die frühere Telemetriezentrale (`erpzentrale.rstcode.at`) ist im
> Lizenzserver aufgegangen und abgeschaltet. Die Klausel ist bewusst
> offen gefasst („z. B."); wird `ihre-praxis.psymora.at` als Regelfall
> beworben, sind die Subdomains vorher anzulegen; sonst ist das
> Beispiel in AGB, Leistungsbeschreibung und auf der Website an die
> tatsächliche Domain anzupassen.]]`

**2.2** Der Vertrag ist ein **Bestandvertrag (Miete) über die Softwarenutzung mit
dienstvertraglichen Elementen** (Betrieb, Support) und damit ein
**Dauerschuldverhältnis**. Ein Kauf der Software, eine Werkleistung oder eine
Erfolgszusage im Sinne eines bestimmten wirtschaftlichen Ergebnisses ist damit
nicht verbunden. RSTCode schuldet die Bereitstellung in brauchbarem Zustand
während der gesamten Vertragsdauer (§ 1096 ABGB); die Gewährleistung richtet sich
nach § 12 dieser AGB.

**2.3** Nicht Vertragsgegenstand sind insbesondere:

- die Beschaffung und der Betrieb der Internetverbindung und der Endgeräte des
  Kunden;
- die inhaltliche Richtigkeit der vom Kunden erfassten Daten;
- steuerliche, betriebswirtschaftliche, medizinische oder rechtliche Beratung.
  Psymora erstellt Auswertungen aus den Daten des Kunden, ersetzt aber weder
  Steuerberatung noch Buchhaltungsprüfung;
- Datenübernahme aus Altsystemen und Einschulung. Diese Leistungen bietet
  RSTCode auf Anfrage gesondert und gegen gesondertes Entgelt an.

---

## § 3 Zustandekommen des Vertrags

**3.1** Der Kunde bestellt Psymora über die Bestellstrecke unter
`https://signup.psymora.at` (im Folgenden **„Bestellvorgang"**). Dort wählt er
Tarif, Module, Anzahl der Benutzerplätze und Zahlungsweise (monatlich oder
jährlich im Voraus), gibt seine Vertrags- und Rechnungsdaten ein und gibt die
nach Punkt 3.3 erforderlichen Bestätigungen ab. Die Darstellung der Tarife auf
`https://psymora.at/preise.html` ist keine Bestellstrecke, sondern eine
allgemeine Information; sie verweist für die Bestellung auf
`signup.psymora.at`.

**3.2 Elektronischer Bestellvorgang.** Der Bestellvorgang ist ein
elektronischer Bestellvorgang im Sinne der §§ 9 bis 11 ECG. Vor Abgabe der
Bestellung kann der Kunde alle Eingaben ansehen und mit den üblichen
Funktionen des Formulars ändern; eine gesonderte Übersichtsseite mit
Änderungsmöglichkeit ist vor dem endgültigen Absenden vorgesehen (§ 10 Abs. 1
ECG). Die einzelnen Schritte, die Speicherung des Vertragstexts, die Sprache
des Vertrags und die verwendeten Verhaltenskodizes ergeben sich aus den
Hinweisen zum Vertragsabschluss auf `signup.psymora.at` (§ 9 ECG); ihr Text
steht in Abschnitt 6.2 der `Verbraucherhinweise.md`.

**3.3 Bei der Bestellung aktiv zu bestätigen** sind, jeweils durch eine eigene,
nicht vorausgewählte Checkbox unmittelbar über der Bestellschaltfläche:

- diese AGB;
- der Auftragsverarbeitungsvertrag (`AVV.md`) samt allen drei Anlagen
  (technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragsverarbeiter,
  Lösch- und Rückgabekonzept);
- die Bestätigung, dass der Kunde Unternehmer im Sinne des Punktes 1.2 ist;
- bei gewählter Jahresvorauszahlung **zusätzlich und drucktechnisch
  hervorgehoben** der Hinweis auf die zwölfmonatige Bindung nach Punkt 9.3;
- das freiwillige 14-tägige Kündigungsrecht nach Punkt 9.1a, als eigene
  sichtbare Zusage — nicht nur als Verweis auf diese AGB.

**Lediglich verlinkt, nicht gesondert anzuhaken** sind die
Datenschutzerklärung, das Impressum und die Leistungsbeschreibung
(`Leistungsbeschreibung.md`); Letztere ist gleichwohl Vertragsbestandteil
(§ 4.1). Die Bestellschaltfläche ist eindeutig als zahlungspflichtige
Bestellung beschriftet (§ 8 FAGG).

> `[[OFFEN: Technische Umsetzung der Bestellstrecke — Checkbox-Texte,
> Pflichtfeld-Verhalten (Bestellung erst nach allen fünf Bestätigungen
> absendbar), Beschriftung der Bestellschaltfläche und die Übersichtsseite vor
> dem Absenden liegen außerhalb dieses Dokuments und sind vor dem
> Verkaufsstart umzusetzen. Empfehlung für die Schaltfläche: „zahlungspflichtig
> bestellen" oder eine ebenso eindeutige Formulierung — das ist gegenüber
> Unternehmern nicht zwingend vorgeschrieben, schützt aber genau in dem
> Grenzfall, in dem sich ein Anfragender entgegen Punkt 1.2 doch als Verbraucher
> herausstellt (§ 1 Abs. 3 KSchG, Gründungsgeschäft).]]`

**3.4 Vertragsschluss.** Die Darstellung von Tarif, Leistungsumfang und Entgelt
auf der Bestellstrecke samt der Möglichkeit, sie durch Absenden der Bestellung
verbindlich anzunehmen, ist ein Angebot von RSTCode. **Der Vertrag kommt mit
dem Absenden der Bestellung zustande.** Mit dem Vertragsschluss wird die
Instanz des Kunden automatisch bereitgestellt (Punkt 3.6); einer gesonderten
Annahmeerklärung von RSTCode bedarf es nicht.

> `[[OFFEN: Rechtliche Einordnung des automatisierten Vertragsschlusses
> anwaltlich bestätigen. Diese Fassung geht davon aus, dass die Bestellstrecke
> selbst — mit Endpreis, Leistungsbeschreibung und einer technisch
> selbsttätig ausgeführten Annahme durch sofortige Bereitstellung — ein
> bindendes Angebot von RSTCode ist und der Kunde es mit dem Absenden annimmt,
> nicht umgekehrt. Diese Konstruktion passt zum Sachverhalt (kein Mensch prüft
> die Bestellung vor der Bereitstellung), weicht aber von der bisherigen
> Fassung ab, in der der Kunde die Anfrage stellte und RSTCode das Angebot
> legte. Siehe `ANWALT-FRAGEN.md`.]]`

**3.5 Zugangsbestätigung.** RSTCode bestätigt den Zugang der Bestellung
unverzüglich auf elektronischem Weg (§ 10 Abs. 2 ECG); diese Bestätigung ist
zugleich die E-Mail nach Punkt 3.7.

**3.6** RSTCode richtet die Instanz des Kunden im Zuge des Vertragsschlusses
automatisch ein. Die Einrichtung ist unentgeltlich, eine Einrichtungsgebühr
fällt nicht an.

**3.7 Übermittlung der Vertragsunterlagen.** RSTCode versendet unmittelbar nach
Vertragsschluss eine E-Mail an die vom Kunden angegebene Adresse, **in Kopie
an office@rstcode.at**, mit dieser AGB, der Leistungsbeschreibung und dem AVV
samt allen drei Anlagen als Anhänge in einem speicherbaren und wiedergabefähigen
Format (in der Regel PDF). Diese Pflicht (§ 11 ECG) kann auch gegenüber
Unternehmern nicht zum Nachteil des Kunden abbedungen werden; ein bloßer Link
auf eine Webseite genügt dafür nicht.

**3.8 Nachweis des Vertragsschlusses.** RSTCode hält zu jeder Bestellung fest,
welche Fassung dieser AGB, der Leistungsbeschreibung und des AVV samt Anlagen
der Kunde bei der Bestellung tatsächlich vor sich hatte — mit
Fassungsnummer, Fassungsdatum und einer Prüfsumme des jeweiligen Dokuments —
sowie Zeitpunkt und die Person, die die Bestätigungen nach Punkt 3.3 abgegeben
hat. RSTCode bewahrt zusätzlich eine Kopie der bei der Bestellung tatsächlich
gezeigten Fassung dieser Dokumente auf. Einzelheiten der technischen Umsetzung
regelt das interne Arbeitspapier `NACHWEISE-INTERN.md`; sie sind nicht
Vertragsbestandteil.

> `[[OFFEN: 🔴 Die in Punkt 3.8 beschriebene Aufzeichnung existiert noch
> nicht. Vor dem Verkaufsstart umzusetzen — siehe den entsprechenden Abschnitt
> in `NACHWEISE-INTERN.md`. Solange sie fehlt, beschreibt Punkt 3.8 eine
> Zusage ohne Deckung.]]`

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## § 4 Leistungsumfang

**4.1** Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus dem gebuchten Tarif und
den zusätzlich gebuchten Modulen sowie aus der **Leistungsbeschreibung**
(`Leistungsbeschreibung.md`), die Bestandteil dieses Vertrags ist. Die
Leistungsbeschreibung regelt insbesondere Funktionsumfang je Tarif,
Verfügbarkeit, Wartungsfenster, Support- und Reaktionszeiten sowie Sicherung und
Wiederherstellung der Daten.

**4.2** Welche Funktionen einer Instanz zur Verfügung stehen, bestimmt sich nach
dem gebuchten Tarif. Ein Modul ist nur nutzbar, wenn der Tarif es umfasst und es
in den Einstellungen der Instanz aktiviert ist.

**4.3** RSTCode entwickelt Psymora laufend weiter. RSTCode ist berechtigt, den
Leistungsumfang zu erweitern und einzelne Funktionen technisch zu verändern,
solange der vertraglich geschuldete Funktionsumfang dadurch nicht wesentlich
eingeschränkt wird und die Änderung dem Kunden zumutbar ist. Eine **wesentliche
Einschränkung** des Funktionsumfangs teilt RSTCode dem Kunden mindestens **zwei
Monate** im Voraus in Textform mit; der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall
ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung
außerordentlich kündigen. Auf dieses Recht weist RSTCode in der Mitteilung
ausdrücklich hin.

**4.4** Der Kunde kann Module und Benutzerplätze jederzeit dazubuchen. Das
Abbestellen einzelner Module und Benutzerplätze wirkt zum Ende des laufenden
Kalendermonats. Beim Abbestellen eines Moduls bleiben die bereits erfassten Daten
erhalten; die zugehörigen Bereiche werden lediglich ausgeblendet.

**4.5** Jeder Tarif enthält eine bestimmte Anzahl von Benutzerplätzen im Entgelt
und lässt darüber hinaus das Dazubuchen weiterer Plätze bis zu einer Obergrenze
zu. **Die im Tarif enthaltene Platzzahl und die Obergrenze sind zwei
verschiedene Zahlen:** Enthaltene Plätze sind mit dem Tarifentgelt abgegolten,
jeder weitere Platz wird nach § 7.1.1 zusätzlich verrechnet. Über die Obergrenze
des Tarifs hinaus können Plätze nicht dazugebucht werden; hierfür ist ein Wechsel
in einen Tarif mit höherer Obergrenze erforderlich. Die enthaltenen Plätze und
die Obergrenzen je Tarif ergeben sich aus Abschnitt 3.3 der
`Leistungsbeschreibung.md`.

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## § 5 Nutzungsrechte

**5.1** RSTCode räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrags und im Umfang des
gebuchten Tarifs ein **einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und
nicht unterlizenzierbares Recht** ein, Psymora bestimmungsgemäß über das Internet
für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen.

**5.2** Das Nutzungsrecht ist auf die vertraglich vereinbarte Anzahl von
Benutzerplätzen beschränkt. Jeder Benutzerplatz ist einer namentlich bestimmten
natürlichen Person zugeordnet. Die gleichzeitige Nutzung eines Zugangs durch
mehrere Personen ist unzulässig.

**5.3** **Ein Eigentumsübergang an der Software findet nicht statt.** Sämtliche
Rechte an Psymora, insbesondere Urheberrechte am Quellcode, an der Dokumentation,
am Aufbau der Datenbank und an der Gestaltung der Anwendung, verbleiben zur Gänze
bei RSTCode. Der Kunde erwirbt kein Recht am Quellcode und keinen Anspruch auf
dessen Herausgabe.

**5.4** Dem Kunden ist es untersagt, Psymora zu vervielfältigen, zu bearbeiten,
zu dekompilieren oder zurückzuentwickeln, soweit dies nicht durch zwingendes
Recht gestattet ist, sowie die Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich
zur Nutzung zu überlassen oder für Dritte im Wege eines Rechenzentrums- oder
Dienstleistungsbetriebs zu nutzen. **Unberührt bleiben die freien
Werknutzungen an Computerprogrammen nach § 40d UrhG und das Recht zur
Dekompilierung nach § 40e UrhG**; auf das Recht zur Dekompilierung kann nach
§ 40e Abs. 3 UrhG wirksam nicht verzichtet werden.

**5.5** Nicht als Dritte im Sinne des Punktes 5.4 gelten Mitarbeiter des Kunden
sowie der Steuerberater oder die Steuerberaterin des Kunden im Rahmen des dafür
vorgesehenen Zugangs.

**5.6** **Die Daten des Kunden bleiben Daten des Kunden.** Sämtliche vom Kunden
oder seinen Nutzern eingebrachten Inhalte, insbesondere Klienten-, Kunden- und
Belegdaten, stehen ausschließlich dem Kunden zu. RSTCode erlangt daran keine
Rechte und verwendet sie ausschließlich zur Vertragserfüllung sowie nach Maßgabe
des `AVV.md`.

**5.7** Verletzt der Kunde die Bestimmungen dieses Paragrafen erheblich, ist
RSTCode berechtigt, den Zugang nach vorheriger erfolgloser Abmahnung mit
angemessener Nachfrist zu sperren. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach
§ 9.5 bleibt unberührt.

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## § 6 Pflichten des Kunden

### 6.1 Zugangsdaten und Zugangssicherheit

**6.1.1** Der Kunde bewahrt Zugangsdaten (Benutzername, Passwort, Verfahren der
Zwei-Faktor-Anmeldung, Wiederherstellungscodes) sorgfältig auf und schützt sie
vor dem Zugriff Dritter. Er gibt sie nicht an Dritte weiter und trägt dafür
Sorge, dass auch seine Nutzer dieser Pflicht nachkommen.

**6.1.2** Der Kunde verwendet für jeden Benutzer ein eigenes, ausreichend starkes
Passwort und aktiviert die Zwei-Faktor-Anmeldung. Angesichts der in Psymora
verarbeiteten Daten empfiehlt RSTCode die Zwei-Faktor-Anmeldung für sämtliche
Zugänge ausdrücklich.

**6.1.3** Bei Verdacht auf missbräuchliche Nutzung eines Zugangs oder auf
Kenntniserlangung Dritter von Zugangsdaten informiert der Kunde RSTCode
unverzüglich und ändert die betroffenen Zugangsdaten.

**6.1.4** Der Kunde entzieht Benutzern, die aus seinem Betrieb ausscheiden oder
den Zugang nicht mehr benötigen, unverzüglich die Berechtigung.

**6.1.5** Der Kunde verwahrt das Passwort für die verschlüsselten Sicherungen
seiner Instanz (`BACKUP_ARCHIVE_PASSWORD`) sicher und dauerhaft, sofern es ihm
überlassen wurde. **Ohne dieses Passwort können Sicherungen nicht
wiederhergestellt werden**; RSTCode kann es technisch nicht rekonstruieren.

### 6.2 Zulässige Nutzung

**6.2.1** Der Kunde nutzt Psymora ausschließlich im vertraglich vereinbarten
Umfang und im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften.

**6.2.2** Der Kunde unterlässt Handlungen, die die Verfügbarkeit oder die
Sicherheit von Psymora oder der Systeme anderer Kunden beeinträchtigen können,
insbesondere das Einbringen von Schadsoftware, automatisierte Massenabfragen
außerhalb der dafür vorgesehenen Schnittstellen sowie Versuche, Sicherheitsvorkehrungen
zu umgehen.

**6.2.3** Der Kunde verwendet Psymora nicht für den Versand unerbetener Nachrichten
(§ 107 TKG 2021).

### 6.3 Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten

**6.3.1** Der Kunde ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der
von ihm erfassten Daten allein verantwortlich. Das gilt insbesondere für
Rechnungs-, Steuer- und Buchhaltungsdaten.

**6.3.2** Psymora unterstützt bei der Erstellung von Rechnungen, Auswertungen und
Meldungen (z. B. Umsatzsteuervoranmeldung, E/A-Rechnung, Belegpaket). Die Prüfung
dieser Ergebnisse auf Richtigkeit und ihre Verwendung gegenüber Behörden,
insbesondere gegenüber der Finanzverwaltung, obliegt ausschließlich dem Kunden.
RSTCode schuldet keine steuerliche Richtigkeit.

**6.3.3** Die Einhaltung der Aufbewahrungspflichten nach **§ 132 Abs. 1 BAO**
obliegt dem Kunden — sieben Jahre, gerechnet vom Schluss des Kalenderjahres, für
das die Eintragung vorgenommen wurde bzw. auf das sich der Beleg bezieht, und
darüber hinaus so lange, als die Unterlagen für ein anhängiges Abgabenverfahren
von Bedeutung sind, in dem der Kunde Parteistellung hat. Ist der Kunde nach
§ 189 Abs. 1 UGB rechnungslegungspflichtig, tritt § 212 UGB hinzu; auf
Angehörige der freien Berufe ist das Dritte Buch des UGB nach **§ 189 Abs. 4
UGB** nicht anzuwenden. Psymora stellt die dafür erforderlichen Funktionen
(revisionssichere Belegarchivierung, Komplett-Export) bereit; die tatsächliche
Aufbewahrung bleibt Sache des Kunden.

### 6.4 Eigene Datenschutzpflichten

**6.4.1** Der Kunde ist hinsichtlich der in Psymora verarbeiteten
personenbezogenen Daten **Verantwortlicher** im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO.
RSTCode wird für ihn als **Auftragsverarbeiter** tätig.

**6.4.2** Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass er die von ihm eingebrachten
Daten rechtmäßig verarbeitet. Ihm obliegen insbesondere:

- das Vorliegen einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 und — bei Gesundheitsdaten —
  Art. 9 DSGVO;
- die Information der betroffenen Personen nach Art. 13 und 14 DSGVO;
- die Führung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 1
  DSGVO;
- die Beantwortung von Betroffenenanfragen nach Art. 15 bis 22 DSGVO;
- die Prüfung, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO
  erforderlich ist;
- die Einhaltung berufsrechtlicher Verschwiegenheits- und
  Dokumentationspflichten, insbesondere nach **§ 45** (Verschwiegenheitspflicht)
  und **§ 44** (Dokumentationspflicht) Psychotherapiegesetz 2024.

**6.4.3** Der Kunde erfasst in Psymora nur solche Daten, die für seine Zwecke
erforderlich sind. Er verwendet die dafür vorgesehenen Felder und legt
Gesundheitsdaten nicht in Feldern ab, die für andere Zwecke bestimmt sind.

**6.4.4** Verletzt der Kunde diese Pflichten, hält er RSTCode von Ansprüchen
Dritter frei, die daraus entstehen, es sei denn, RSTCode trifft ein Verschulden.

### 6.5 Mitwirkung

Der Kunde benennt eine Ansprechperson und meldet Störungen unverzüglich mit einer
für die Nachvollziehbarkeit ausreichenden Beschreibung. Er wirkt bei der
Fehlereingrenzung im zumutbaren Umfang mit.

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## § 7 Entgelte, Fälligkeit, Zahlungsverzug

### 7.1 Entgelte

**7.1.1** Das Entgelt richtet sich nach dem gebuchten Tarif, den zusätzlich
gebuchten Modulen und der Anzahl der Benutzerplätze. Maßgeblich sind die im
Bestellvorgang angezeigten und vom Kunden mit der Bestellung angenommenen
Beträge. Die zum Stand dieses Entwurfs veröffentlichte Preisliste ist in
`Leistungsbeschreibung.md` wiedergegeben.

**7.1.2** Das Entgelt für Benutzerplätze, die über die im Tarif enthaltene
Platzzahl hinaus gebucht werden, ist **nach der Platznummer gestaffelt**. Die
Stufen (derzeit Platz 2 bis 5, Platz 6 bis 15 und ab Platz 16) und die
zugehörigen Beträge ergeben sich aus Abschnitt 3.3 der
`Leistungsbeschreibung.md`. **Jeder Platz wird zum Preis seiner eigenen Stufe
verrechnet;** das Erreichen einer weiteren Stufe verändert das Entgelt für
bereits gebuchte Plätze nicht.

**7.1.3** **Sämtliche Preise verstehen sich netto pro Monat, zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer.** Diese beträgt derzeit **20 %** — der
Normalsteuersatz nach § 10 Abs. 1 UStG 1994. Für die Überlassung der Software
ist kein ermäßigter Steuersatz vorgesehen. Die Rechnung weist Nettobetrag,
Steuersatz, Steuerbetrag und Bruttobetrag getrennt aus (§ 11 UStG).

**7.1.4 Kunden ohne Vorsteuerabzug.** Führt der Kunde Umsätze aus, die nach
§ 6 Abs. 1 UStG *unecht* steuerbefreit sind — das betrifft insbesondere
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nach **§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG**, etwa
als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut —, so ist er insoweit nach
**§ 12 Abs. 3 Z 2 UStG** vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Die Umsatzsteuer auf
das Entgelt nach Punkt 7.1.3 ist für ihn dann kein Durchlaufposten, sondern Teil
der tatsächlichen Kosten. **Für diese Kunden ist der Bruttobetrag der
maßgebliche Preis.** RSTCode nennt den Bruttobetrag deshalb bereits im
Bestellvorgang und auf der Preisseite gemeinsam mit dem Nettobetrag. Die
umsatzsteuerliche
Beurteilung der eigenen Umsätze obliegt dem Kunden; RSTCode schuldet keine
Steuerberatung.

> **Warum das hier steht:** Die Kernzielgruppe von Psymora arbeitet unecht
> befreit. Ein Preis, der nur netto genannt wird, ist für sie um ein Fünftel zu
> niedrig. Das im Vertrag offenzulegen kostet nichts und verhindert genau den
> Streit, der sonst mit der ersten Rechnung anfängt.

**7.1.5** Eine Einrichtungsgebühr fällt nicht an. Datenübernahme und Einschulung
werden gesondert vereinbart und verrechnet.

### 7.2 Abrechnung und Fälligkeit

**7.2.1** Das Entgelt ist im Voraus zu entrichten, bei monatlicher Zahlungsweise
für den jeweiligen Kalendermonat, bei jährlicher Zahlungsweise für das jeweilige
Vertragsjahr.

**7.2.1a Zahlungsart.** RSTCode stellt das Entgelt **ausschließlich per
Rechnung** in Rechnung. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf das in der
Rechnung genannte Konto. **Eine Zahlung per SEPA-Lastschrift ist
ausgeschlossen;** RSTCode zieht das Entgelt nicht selbst ein und nimmt dafür
kein Zahlungsdienstleister in Anspruch. Punkt 7.2.5 (erstes Entgelt nach der
14-tägigen Kündigungsfrist) bleibt unberührt.

**7.2.2** Rechnungen sind binnen **14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug** zur
Zahlung fällig.

**7.2.3** Beginnt oder endet der Vertrag während eines Kalendermonats, wird das
Entgelt für diesen Monat anteilig nach Tagen verrechnet.

**7.2.4** Werden Module oder Benutzerplätze während eines Abrechnungszeitraums
dazugebucht, wird das zusätzliche Entgelt ab dem Folgemonat verrechnet.

**7.2.5 Erste Rechnung.** Solange das Kündigungsrecht nach Punkt 9.1a läuft,
stellt RSTCode kein Entgelt in Rechnung. Ist der Vertrag nach Ablauf der
14 Tage nicht gekündigt, stellt RSTCode das Entgelt für den gewählten
Abrechnungszeitraum — bei monatlicher Zahlungsweise den ersten Monat, bei
Jahresvorauszahlung den Jahresbetrag — in Rechnung; die Fälligkeit richtet
sich nach Punkt 7.2.2.

> `[[OFFEN: ENTSCHEIDUNG ROBERT — Wird das erste Monatsentgelt nach Ablauf der
> 14 Tage taggenau ab dem 15. Tag anteilig verrechnet oder als volles erstes
> Monatsentgelt (rückwirkend ab Vertragsschluss)? Diese Fassung setzt **volles
> erstes Monatsentgelt** voraus, weil das der einfachere und für den Kunden
> nachvollziehbarere Weg ist — er zahlt entweder nichts (bei Kündigung binnen
> 14 Tagen) oder einen vollen Zeitraum. Eine taggenaue Abrechnung wäre ebenso
> zulässig, verlangt aber eine eigene Regel für den Anteil der ersten 14 Tage.
> Vor Verkaufsstart bestätigen — die tatsächlich eingestellte Verrechnung in
> der Software muss dieser Zusage entsprechen.]]`

### 7.3 Zahlungsverzug

**7.3.1** Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, hat er Verzugszinsen in
Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten (§ 456 UGB).

**7.3.2** RSTCode kann als Entschädigung für Betreibungskosten den Pauschalbetrag
von 40 Euro nach § 458 UGB sowie darüber hinaus die notwendigen Kosten
zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen verlangen, soweit
diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen
(§ 1333 Abs. 2 ABGB).

**7.3.3** **Sperrrecht.** Befindet sich der Kunde mit einem Betrag in Höhe von
mindestens einem Monatsentgelt länger als **14 Tage** in Verzug, ist RSTCode nach
vorheriger Mahnung, in der die Sperre ausdrücklich angedroht und eine Nachfrist
von mindestens 14 Tagen gesetzt wird, berechtigt, den Zugang zur Instanz zu
sperren.

**7.3.4** **Notzugang während einer Sperre.** Eine Sperre erfasst nicht den
lesenden Zugriff auf jene Daten, die der Kunde zur Erfüllung gesetzlicher oder
berufsrechtlicher Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten benötigt
(insbesondere § 44 Psychotherapiegesetz 2024, § 132 BAO). RSTCode stellt dem
Kunden auf Verlangen während einer Sperre einen Komplett-Export nach § 10.1
bereit oder öffnet den Zugang für dessen Erstellung. Der Anspruch besteht
unabhängig vom offenen Entgelt.

**7.3.5** **Die Daten des Kunden bleiben während einer Sperre unverändert
gespeichert.** Eine Sperre bedeutet keine Löschung. Nach vollständiger Zahlung
wird der Zugang unverzüglich wieder freigeschaltet.

**7.3.6** Die Entgeltpflicht besteht während einer vom Kunden zu vertretenden
Sperre fort.

**7.3.7** Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese
unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder **entscheidungsreif** sind, wenn sie
**im rechtlichen Zusammenhang mit der Entgeltforderung von RSTCode stehen** oder
wenn RSTCode zahlungsunfähig ist. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden aus
demselben Vertragsverhältnis bleibt unberührt.

> `[[HINWEIS (nicht Vertragstext): Punkt 7.3.7 war in der Fassung 0.1 ein
> uneingeschränktes Aufrechnungsverbot. Zwischen Unternehmern ist das zwar
> zulässiger als gegenüber Verbrauchern (§ 6 Abs. 1 Z 8 KSchG), ein Ausschluss
> auch für konnexe und für entscheidungsreife Gegenforderungen ist aber der
> klassische Angriffspunkt nach § 879 Abs. 3 ABGB. Die Ausnahmen kosten in der
> Praxis nichts und nehmen der Klausel das Risiko.]]`

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## § 8 Preisanpassung

**8.1 Maßstab.** RSTCode ist berechtigt, die Entgelte einmal je Kalenderjahr mit
Wirkung für die Zukunft anzupassen. **Maßstab der Anpassung ist ausschließlich
die Veränderung des von der Statistik Austria verlautbarten
Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder des an seine Stelle tretenden
Index.** Maßgeblich ist die Veränderung des Index zwischen dem Monat des
Vertragsabschlusses bzw. der letzten Anpassung und dem drittletzten Monat vor
der Mitteilung nach Punkt 8.2. Die Anpassung erfolgt **in beide Richtungen**:
Sinkt der Index, sinkt das Entgelt im selben Verhältnis. Eine Anpassung
unterbleibt, solange die Veränderung seit der letzten Anpassung weniger als
3 % beträgt.

> `[[OFFEN: Maßstab der Preisanpassung — **Empfehlung: die oben stehende
> VPI-Bindung.** Begründung: Ein einseitiges Bestimmungsrecht, das sich nur
> allgemein auf „Kostensteigerungen" beruft, ist nicht objektiv bestimmbar und
> ist auch zwischen Unternehmern der klassische Fall des § 879 Abs. 3 ABGB;
> die Indexbindung ist überprüfbar, kostet dich aber die Möglichkeit, echte
> Kostensprünge (z. B. beim Hoster) über der Inflation weiterzugeben. Willst du
> diese Möglichkeit behalten, ist der Weg nicht die offene Kostenklausel,
> sondern eine zusätzliche Anpassung **mit Zustimmung** des Kunden oder eine
> Erhöhung, die betraglich gedeckelt ist (z. B. VPI + höchstens 3 Prozentpunkte
> je Jahr) — das gehört dann ausdrücklich in Punkt 8.1.]]`

**8.2 Ankündigung.** RSTCode teilt eine Preisanpassung dem Kunden mindestens
**zwei Monate** vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Die Mitteilung nennt den
alten und den neuen Preis, die zugrunde liegenden Indexwerte, den Zeitpunkt des
Wirksamwerdens und weist ausdrücklich auf das Sonderkündigungsrecht nach
Punkt 8.3 hin.

**8.3** **Sonderkündigungsrecht.** Der Kunde kann den Vertrag bis zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Preisanpassung mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt kündigen.
Übt der Kunde das Sonderkündigungsrecht nicht aus, gilt die Preisanpassung mit
dem mitgeteilten Zeitpunkt als vereinbart. Auf diese Rechtsfolge weist RSTCode in
der Mitteilung nach Punkt 8.2 gesondert hin.

**8.4** Eine Preisanpassung nach diesem Paragrafen erfolgt frühestens zwölf
Monate nach Vertragsbeginn und frühestens zwölf Monate nach der jeweils letzten
Preisanpassung.

**8.5 Preisgarantie bei Jahresvorauszahlung.** Hat der Kunde das Entgelt für
eine Laufzeit nach Punkt 9.3 im Voraus entrichtet, ist **diese Laufzeit von einer
Preisanpassung nach diesem Paragrafen ausgenommen**. Eine angekündigte Anpassung
wirkt für ihn frühestens mit Beginn der nächsten Laufzeit; bis dahin gilt das im
Voraus bezahlte Entgelt unverändert. Die Ankündigung nach Punkt 8.2 nennt in
diesem Fall den Zeitpunkt, zu dem die Anpassung für den Kunden wirksam wird.

> `[[HINWEIS (nicht Vertragstext): Diese Zusage kostet nichts. Nach Punkt 8.4
> darf ohnehin frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn angepasst werden,
> und die Laufzeit der Jahresvorauszahlung beträgt genau zwölf Monate — der
> Fall, in dem die Garantie RSTCode etwas nähme, tritt praktisch nicht ein.
> Sie ist trotzdem aufzunehmen, weil sie im Verkaufsgespräch ein echtes
> Argument ist und weil sie die Bindung nach Punkt 9.3 rechtfertigt: Wer sich
> zwölf Monate bindet, bekommt dafür zwölf Monate Preissicherheit. Sie steht
> gleichlautend auf der Preisseite und in Abschnitt 3.3 der
> `Leistungsbeschreibung.md`.]]`

**8.6** Erhöhungen, die eine Änderung des in Punkt 7.1.3 genannten gesetzlichen
Umsatzsteuersatzes abbilden, gelten nicht als Preisanpassung im Sinne dieses
Paragrafen; das
Sonderkündigungsrecht nach Punkt 8.3 besteht insoweit nicht.

**8.7** Eine über Punkt 8.1 hinausgehende Änderung des Entgelts bedarf einer
Vereinbarung mit dem Kunden. § 15 (Änderung dieser AGB) ist auf Entgelte nicht
anwendbar.

> `[[HINWEIS (nicht Vertragstext): Gegenüber Verbrauchern verlangt § 6 Abs. 1
> Z 5 KSchG, dass der Vertrag auch eine Entgeltsenkung vorsieht, dass die
> maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind
> und dass ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt — die neue
> Fassung des Punktes 8.1 erfüllt alle drei Anforderungen. **Die häufig
> zitierte Zwei-Monats-Sperre des § 6 Abs. 2 Z 4 KSchG greift bei Psymora
> nicht**: Sie nimmt Dauerschuldverhältnisse, deren Leistung nicht binnen zwei
> Monaten vollständig zu erbringen ist, ausdrücklich aus. Wortlaut geprüft am
> RIS; die Fassung 0.1 hat diese Ausnahme nicht erwähnt.]]`

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## § 9 Laufzeit und Kündigung

**9.1** Der Vertrag beginnt mit dem Vertragsschluss nach Punkt 3.4 und wird auf
unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Mindestlaufzeit besteht bei monatlicher
Zahlungsweise nicht; bei jährlicher Zahlungsweise gilt Punkt 9.3.

**9.1a Freiwilliges 14-tägiges Kündigungsrecht.** ⚠️ **Der Kunde kann den
Vertrag binnen 14 Tagen ab Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen und
kostenfrei kündigen.** Dieses Recht ist eine **freiwillige vertragliche
Zusage von RSTCode** — es ist **nicht** das gesetzliche Rücktrittsrecht nach
dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), das nur Verbrauchern zusteht
und dessen Voraussetzungen und Rechtsfolgen davon abweichen; die Abgrenzung
regelt `Verbraucherhinweise.md`, Abschnitt 8.

- **Ausübung.** Die Kündigung erfolgt über die dafür vorgesehene Schaltfläche
  in der Instanz des Kunden. Sie erzeugt einen Vorgang im Support-Postfach
  (Abschnitt 6.1 der `Leistungsbeschreibung.md`); RSTCode wird dadurch aktiv
  über die Kündigung unterrichtet. Eine Kündigung auf diesem Weg genügt der
  Textform nach Punkt 16.1, weil sie einem angemeldeten Benutzerkonto des
  Kunden zugeordnet, lesbar und dauerhaft im Vorgang nachvollziehbar ist.
  Daneben bleibt die Kündigung in Textform an office@rstcode.at nach
  Punkt 9.4 möglich.
- **Wirkung.** Die Kündigung wirkt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses
  zurück. Für die 14 Tage ist ohnehin kein Entgelt in Rechnung gestellt
  (Punkt 7.2.5); hat der Kunde eine Jahresvorauszahlung bereits entrichtet,
  erstattet RSTCode den gezahlten Betrag unverzüglich, spätestens binnen
  14 Tagen ab Zugang der Kündigung, auf dem Weg, auf dem gezahlt wurde.
- **Tarifwechsel setzt die Frist nicht zurück.** Wechselt der Kunde innerhalb
  der 14 Tage den Tarif oder die Zahlungsweise, bleibt es beim ursprünglichen
  Vertragsschluss als Fristbeginn; ein Tarifwechsel verlängert das
  Kündigungsrecht nicht.
- **Danach gilt Punkt 9.2 bzw. 9.3.** Nach Ablauf der 14 Tage richtet sich die
  Kündbarkeit nach der gewählten Zahlungsweise.

> `[[HINWEIS (nicht Vertragstext): Dieses Recht darf im Kündbarkeitsversprechen
> auf der Website nicht untergehen — es ist großzügiger als das, was
> „monatlich kündbar" allein verspricht, und ein starkes Verkaufsargument.
> Gleichzeitig ist es scharf von der FAGG-Belehrung zu trennen: Ein Kunde, der
> „14 Tage Kündigungsrecht" liest und daraus auf ein gesetzliches
> Rücktrittsrecht mit dessen Rechtsfolgen (z. B. Formfreiheit, Musterformular)
> schließt, ist ebenso schlecht bedient wie einer, dem gar nichts zugesagt
> wird und der sich enttäuscht sieht. Die Formulierung „freiwillig" und die
> Abgrenzung müssen in jedem Dokument mitgeführt werden, das dieses Recht
> erwähnt.]]`

**9.2** Bei **monatlicher Zahlungsweise** kann der Vertrag nach Ablauf der
14 Tage nach Punkt 9.1a von beiden Seiten **ohne Einhaltung einer Frist zum
Ende des laufenden Kalendermonats** gekündigt werden. Eine darüber
hinausgehende Mindestlaufzeit besteht nicht.

> `[[HINWEIS (nicht Vertragstext): Punkt 9.2 hält die Werbeaussage der
> Preisseite wörtlich — dort steht „monatlich kündbar" ohne Frist. Eine
> AGB-Klausel, die dahinter zurückbleibt, wäre im Zweifel die schwächere
> (§ 915 ABGB). Eine Kündigungsfrist von 14 Tagen wäre zulässig, würde aber
> einen zweiten Widerspruch zur Website schaffen; sie wurde deshalb nicht
> aufgenommen. Die Preisseite ist in Fassung 0.3 um die zwölfmonatige Bindung
> der Jahresvorauszahlung ergänzt — Titel, Einleitung, Umschalter-Hinweis und
> beide Fassungen der Mindestlaufzeit-FAQ (sichtbar und JSON-LD).]]`

**9.3** ⚠️ **Bei jährlicher Zahlungsweise im Voraus gilt eine Bindung von zwölf
Monaten.** Die Vertragslaufzeit beträgt in diesem Fall zwölf Monate und
verlängert sich um jeweils weitere zwölf Monate, wenn sie nicht von einer Seite
mit einer Frist von **einem Monat** zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt
wird. Die Gegenleistung für diese Bindung ist doppelt: Der Kunde entrichtet für
die zwölf Monate **nur elf Monatsentgelte** des gebuchten Tarifs, und das Entgelt
ist für diese Laufzeit nach Punkt 8.5 von einer Preisanpassung ausgenommen.

**9.3.1** Auf die zwölfmonatige Bindung nach Punkt 9.3 weist RSTCode den Kunden
**vor Vertragsabschluss gesondert und drucktechnisch hervorgehoben im
Bestellvorgang** hin (Punkt 3.3). Fehlt dieser Hinweis, gilt für den Vertrag
Punkt 9.2 (monatliche Kündbarkeit); das Entgelt richtet sich dann nach dem
Monatspreis des gebuchten Tarifs. Das Kündigungsrecht nach Punkt 9.1a besteht
bei jährlicher Zahlungsweise unverändert.

> `[[HINWEIS (nicht Vertragstext): Punkt 9.3.1 ist die Antwort auf § 864a ABGB.
> Die Preisseite verspricht „monatlich kündbar" und bewirbt daneben die
> Jahreszahlung (zwölf Monate zum Preis von elf) — eine zwölfmonatige Bindung, die
> nur in den AGB steht, ist damit genau die ungewöhnliche und nachteilige
> Klausel, mit der ein Kunde „nach den Umständen nicht zu rechnen brauchte".
> § 864a ABGB nimmt solche Klauseln nur dann von der Unwirksamkeit aus, wenn der
> Verwender „den anderen besonders darauf hingewiesen" hat. Genau das leistet
> der hervorgehobene Hinweis im Bestellvorgang (Punkt 3.3) — er ist deshalb
> keine Höflichkeit, sondern die Wirksamkeitsvoraussetzung der Jahresbindung.
> Zusätzlich ist die Preisseite zu ergänzen, siehe die Liste am Ende dieses
> Dokuments.]]`

**9.4** Kündigungen bedürfen der Textform. E-Mail an office@rstcode.at genügt.

**9.5** Das Recht zur **außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund** bleibt
für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für RSTCode insbesondere
vor, wenn

- der Kunde trotz Mahnung und angemessener Nachfrist mit einem Betrag in Höhe von
  mindestens zwei Monatsentgelten in Verzug ist;
- der Kunde die Nutzungsrechte nach § 5 trotz Abmahnung erheblich verletzt;
- der Kunde Psymora trotz Abmahnung in einer Weise nutzt, die die Sicherheit oder
  den Betrieb der Systeme oder die Daten anderer Kunden gefährdet (§ 6.2).

**9.5.1 Insolvenz.** Die **Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen
einer Vertragspartei begründet kein Auflösungs- oder Rücktrittsrecht**
(§ 25b Abs. 2 IO). Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Kunden gelten für eine Auflösung durch RSTCode die Beschränkungen des § 25a IO;
insbesondere sind eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Kunden und
ein Verzug mit vor der Eröffnung fällig gewordenen Forderungen **keine** wichtigen
Gründe. Punkt 9.5 erster Fall ist insoweit nicht anwendbar.

> `[[HINWEIS (nicht Vertragstext): Die Fassung 0.1 nannte die Eröffnung eines
> Insolvenzverfahrens als wichtigen Grund „soweit dies gesetzlich zulässig ist".
> Das ist es nicht: § 25b Abs. 2 IO erklärt eine solche Vereinbarung ausdrücklich
> für unzulässig (Wortlaut am RIS geprüft), und der salvatorische Zusatz heilt
> das nicht — er verlagert die Klärung nur in den Streitfall, in dem die Klausel
> dann fällt. Praktische Folge für dich: Bei einem insolventen Kunden bleibt das
> Sperrrecht nach § 7.3 für Neuverzug, nicht die Kündigung wegen Altschulden.]]`

**9.6** Vor einer außerordentlichen Kündigung durch RSTCode wird dem Kunden
Gelegenheit gegeben, seine Daten nach § 10 zu exportieren; der Zugang wird zu
diesem Zweck für den in § 10.2 genannten Zeitraum bereitgehalten, sofern dem
nicht schwerwiegende Sicherheitsgründe entgegenstehen.

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## § 10 Datenexport und Löschung bei Vertragsende

**10.1 Export während der Vertragslaufzeit.** Der Kunde kann seine Daten
jederzeit selbst und ohne zusätzliches Entgelt aus Psymora exportieren. Der
**Komplett-Export** (Einstellungen → Komplett-Export) erzeugt ein Archiv mit
sämtlichen Tabellen als CSV-Dateien, einem wiederherstellbaren Datenbankabzug
sowie allen Beleg-PDFs. Das Archiv ist verschlüsselt; die Formate sind
menschenlesbar und systemunabhängig verwendbar.

**10.2 Export nach Vertragsende.** RSTCode hält die Daten des Kunden nach
Vertragsende **30 Tage** zum Abruf bereit (Karenzfrist). Innerhalb dieser Frist
hält RSTCode den Zugang in dem für den Export erforderlichen Umfang aufrecht.
Fordert der Kunde die Rückgabe an, **stellt RSTCode den vollständigen Export
innerhalb von 14 Tagen** nach der Anforderung bereit. RSTCode weist den Kunden
bei Vertragsende in Textform auf den Beginn und das Ende der Karenzfrist hin.

**10.3 Löschung.** Nach Ablauf der Karenzfrist nach Punkt 10.2, **spätestens
60 Tage nach Vertragsende**, löscht RSTCode sämtliche Daten des Kunden
einschließlich der Sicherungen und vernichtet den Verschlüsselungsschlüssel der
Instanz. Der Ablauf, die Fristen und der Nachweis der Löschung richten sich nach
dem **Löschkonzept** (`Loeschkonzept.md`), das als Anlage 3 Bestandteil des
`AVV.md` ist. Verlangt der Kunde eine sofortige Löschung ohne Karenzfrist, führt
RSTCode sie nach Abschnitt 6.2 des Löschkonzepts durch.

**10.4** Nach Vertragsende werden **alle** Sicherungsarchive der Instanz **aktiv
gelöscht**; die turnusmäßigen Aufbewahrungszeiträume der laufenden Sicherungen
werden dafür **nicht abgewartet**. Bis zur Löschung sind die Archive technisch
gegen Zugriff geschützt und werden nicht mehr für andere Zwecke verwendet.

**10.5** Eine über Punkt 10.2 hinausgehende Aufbewahrung erfolgt nur, soweit
RSTCode gesetzlich dazu verpflichtet ist. Betroffen sind ausschließlich
Vertrags- und Abrechnungsdaten des Kunden (nicht dessen Klientendaten), für die
die Aufbewahrungspflichten nach § 132 BAO gelten.

**10.6** Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, seine Daten rechtzeitig zu
exportieren und die ihn treffenden Aufbewahrungspflichten (§ 132 Abs. 1 BAO, bei
Rechnungslegungspflicht nach § 189 Abs. 1 UGB zusätzlich § 212 UGB,
berufsrechtliche Dokumentationspflichten) durch eigene Aufbewahrung zu erfüllen.
**RSTCode ist nach Ablauf der Frist nach Punkt 10.2 nicht mehr in der Lage, Daten
wiederherzustellen.**

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## § 11 Verfügbarkeit

**11.1** RSTCode erbringt die Leistung mit einer Verfügbarkeit von **99 % im
Monatsmittel**. Die Einzelheiten — Messung, die Zeiten, die nicht als Ausfall
gelten, und die Rechtsfolge einer Unterschreitung — regelt Abschnitt 4 der
`Leistungsbeschreibung.md`.

**11.2** **Übergabepunkt ist der Ausgang des Netzes des Hosting-Anbieters**, bei
dem Psymora betrieben wird. Die Verfügbarkeit der Internetverbindung des Kunden
und der Übertragungswege im öffentlichen Internet ist nicht Gegenstand der
Zusage.

**11.3** RSTCode kann den Zugang vorübergehend einschränken, soweit dies zur
Abwehr einer akuten Gefahr für die Sicherheit oder Integrität der Systeme
erforderlich ist. RSTCode informiert den Kunden darüber unverzüglich und stellt
den Betrieb so rasch wie möglich wieder her.

**11.4** Sperrt sich die Instanz des Kunden, weil der Lizenzserver von RSTCode
nicht erreichbar ist (Abschnitt 9 der Leistungsbeschreibung), gilt diese Zeit als
Nichtverfügbarkeit im Sinne der Leistungsbeschreibung. Das gilt nicht, wenn die
Nichterreichbarkeit auf Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden beruht.

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## § 12 Gewährleistung

**12.1** RSTCode gewährleistet, dass Psymora während der Vertragsdauer die in der
Leistungsbeschreibung genannte Beschaffenheit aufweist und zum vertraglich
vorausgesetzten Gebrauch geeignet ist.

**12.2** Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Software nach dem Stand der Technik
nicht vollständig fehlerfrei erstellt werden kann. **Unerhebliche Abweichungen,
die die Nutzbarkeit von Psymora für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch
nicht beeinträchtigen, begründen keinen Mangel.**

> `[[HINWEIS (nicht Vertragstext): Die Fassung 0.1 formulierte umgekehrt — ein
> Mangel liege „nur vor, wenn die Nutzbarkeit erheblich beeinträchtigt ist".
> Damit wären auch spürbare, aber nicht „erhebliche" Fehler aus der
> Gewährleistung herausgefallen; eine solche Verengung des gesetzlichen
> Mangelbegriffs in AGB ist ein Standardfall des § 879 Abs. 3 ABGB. Die neue
> Fassung nimmt nur Bagatellen aus und sagt dasselbe, ohne angreifbar zu
> sein.]]`

**12.3** Kein Mangel liegt insbesondere vor bei

- Beeinträchtigungen, die auf einer unsachgemäßen Nutzung durch den Kunden, auf
  seiner Hardware, seiner Netzwerkanbindung oder auf von ihm eingesetzter
  Drittsoftware beruhen;
- Störungen bei Diensten Dritter, die der Kunde eingebunden hat (etwa
  Bankschnittstelle, Kalendersynchronisierung, externe Texterkennung), soweit die
  Störung nicht von RSTCode zu vertreten ist;
- unrichtigen Ergebnissen, die auf unrichtigen oder unvollständigen Eingaben des
  Kunden beruhen.

**12.4 Erhaltung als Dauerpflicht.** Der Vertrag ist ein Dauerschuldverhältnis
(§ 2.2). RSTCode schuldet die Erhaltung von Psymora in vertragsgemäßem Zustand
**während der gesamten Vertragsdauer** (§ 1096 ABGB). Eine an die Übergabe einer
Sache anknüpfende Gewährleistungsfrist besteht deshalb nicht; maßgeblich ist,
dass der Mangel während der Vertragsdauer auftritt.

**12.5 Behebung.** RSTCode beseitigt Mängel innerhalb der in der
Leistungsbeschreibung genannten Reaktionszeiten. Gelingt die Beseitigung eines
erheblichen Mangels auch nach zweimaligem Versuch innerhalb angemessener Frist
nicht, kann der Kunde das Entgelt angemessen mindern oder den Vertrag
außerordentlich kündigen. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben
unberührt.

**12.6 Entgeltminderung.** Ist Psymora zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch
nicht tauglich, ist der Kunde für die Dauer und im Ausmaß der Unbrauchbarkeit von
der Entrichtung des Entgelts befreit (§ 1096 ABGB). Die in Abschnitt 4.3 der
Leistungsbeschreibung geregelte Minderung bei Unterschreitung der zugesagten
Verfügbarkeit ist ein **vereinfachtes, pauschaliertes Verfahren**, das der Kunde
statt der Berechnung nach Satz 1 in Anspruch nehmen kann; sie schließt die
gesetzliche Minderung nicht aus.

> `[[OFFEN: Verhältnis von SLA-Minderung und gesetzlicher Zinsbefreiung —
> **Empfehlung: die oben gewählte Lösung („zusätzlich, nicht statt").**
> Begründung: Ein vollständiger Ausschluss der Zinsbefreiung des § 1096 ABGB
> wäre zwischen Unternehmern zwar vereinbar, in AGB aber ein starker Kandidat
> für § 879 Abs. 3 ABGB — und der wirtschaftliche Unterschied ist bei 19 bis
> 89 Euro Monatsentgelt gering.]]`

**12.7 Rügeobliegenheit.** Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach ihrem Erkennen
in Textform zu rügen und dabei nachvollziehbar zu beschreiben. Unterlässt er die
Rüge, verliert er seine Gewährleistungsrechte nicht; er kann jedoch für jenen
Schaden nicht Ersatz verlangen, der bei rechtzeitiger Rüge vermeidbar gewesen
wäre. Die Rügepflicht nach § 377 UGB gilt nur, soweit sie auf den Vertrag
gesetzlich anwendbar ist.

> `[[HINWEIS (nicht Vertragstext): Die Fassung 0.1 hat § 377 UGB pauschal für
> anwendbar erklärt. § 377 UGB betrifft nach seinem Wortlaut den **Kauf** von
> Waren („Ist der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft …",
> am RIS geprüft) und passt auf ein Dauerschuldverhältnis über eine Mietsoftware
> nicht ohne Weiteres. Eine vertragliche Erstreckung mit der scharfen
> Genehmigungsfiktion des § 377 Abs. 2 UGB wäre eine der Klauseln, die man
> zweimal lesen muss (§ 915 ABGB) und die nach § 879 Abs. 3 ABGB angreifbar
> ist. Die neue Fassung behält die Obliegenheit, verzichtet aber auf den
> Rechtsverlust — praktisch ändert das für dich fast nichts, weil der
> Schadensminderungseinwand bleibt.]]`

**12.8 Verkürzung.** Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung sind
gerichtlich binnen **zwölf Monaten** ab Kenntnis des Mangels geltend zu machen;
für die Einrede der Mangelhaftigkeit gegen die Entgeltforderung gilt diese
Beschränkung nicht.

> `[[OFFEN: Verkürzung nach Punkt 12.8 — **Empfehlung: beibehalten.**
> Begründung: § 933 Abs. 4 ABGB lässt eine Verkürzung ausdrücklich zu, und
> zwölf Monate ab Kenntnis sind bei einem laufend gewarteten Dienst nicht
> gröblich benachteiligend; gegenüber Verbrauchern ist die Klausel dagegen nach
> § 9 KSchG unwirksam und entfällt über § 1.5.]]`

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## § 13 Haftung

**13.1** RSTCode haftet **unbeschränkt**

- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  (**Personenschäden**); eine Beschränkung ist insoweit ausgeschlossen;
- für **Vorsatz** sowie für **krass grobe Fahrlässigkeit**;
- nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit dessen Haftung nach dem Gesetz nicht
  abbedungen werden kann;
- für das Fehlen von Eigenschaften, die RSTCode dem Kunden schriftlich und
  ausdrücklich als **zugesichert** bezeichnet hat.

**13.2 Grobe Fahrlässigkeit.** Für sonstige grobe Fahrlässigkeit haftet RSTCode
unbeschränkt.

> `[[OFFEN: Haftung für einfache grobe Fahrlässigkeit — **Empfehlung:
> unbeschränkt lassen (Punkt 13.2 wie oben).** Begründung: Zwischen Unternehmern
> wäre auch eine Begrenzung für nicht krasse grobe Fahrlässigkeit vereinbar,
> aber jede Deckelung in diesem Bereich verschiebt die Klausel näher an
> § 879 Abs. 3 ABGB, und der praktische Gewinn ist gering, solange deine
> Betriebshaftpflicht trägt — die Entscheidung gehört mit der Versicherung
> gemeinsam getroffen.]]`

**13.3** Bei **leichter Fahrlässigkeit** ist die Haftung von RSTCode auf den
Ersatz jenes Schadens beschränkt, mit dem bei Vertragsabschluss typischerweise zu
rechnen war, **der Höhe nach jedoch begrenzt mit dem vom Kunden in den letzten
zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis tatsächlich gezahlten Nettoentgelt,
mindestens 2.000 Euro und höchstens 10.000 Euro je Schadensfall sowie insgesamt
je Kalenderjahr.**

> `[[OFFEN: Haftungshöchstbetrag bei leichter Fahrlässigkeit — **Empfehlung: die
> oben eingesetzten Beträge (Jahresentgelt, mindestens 2.000 €, höchstens
> 10.000 €).** Begründung: Die Deckelung muss in einem erkennbaren Verhältnis
> zum Entgelt stehen — ohne Mindestbetrag läge die Grenze bei einem
> Basis-Kunden bei rund 230 Euro und wäre nach § 879 Abs. 3 ABGB gröblich
> benachteiligend, mit einem Fantasiebetrag von 100.000 Euro wäre sie umgekehrt
> nicht mehr plausibel. **Vor der Festlegung mit der Betriebshaftpflicht
> abstimmen — die Deckelung sollte nicht über der Versicherungssumme
> liegen.**]]`

**13.4** Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung **ausgeschlossen** für

- entgangenen Gewinn (abweichend von § 349 UGB);
- mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden;
- Zinsverluste sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden;
- Schäden aus dem Verlust von Daten, soweit sie bei ordnungsgemäßer
  Datensicherung durch den Kunden nach Punkt 13.5 nicht eingetreten wären.

**13.5 Datensicherung durch den Kunden.** Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten
regelmäßig und in angemessenen Abständen selbst zu sichern und außerhalb von
Psymora aufzubewahren. Psymora stellt dafür den jederzeit abrufbaren
Komplett-Export nach § 10.1 bereit. **Als angemessen gilt ein Export mindestens
einmal je Kalendermonat sowie zusätzlich vor jeder größeren Umstellung im Betrieb
des Kunden.**

Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, haftet RSTCode für Datenverlust nur
für jenen Aufwand, der zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre,
wenn der Kunde ordnungsgemäß gesichert hätte. Die eigenen Sicherungen von RSTCode
nach der Leistungsbeschreibung entbinden den Kunden nicht von dieser Pflicht; sie
dienen der Wiederherstellung des Betriebs, nicht der Archivierung für den Kunden.
Punkt 13.1 bleibt unberührt.

> `[[HINWEIS (nicht Vertragstext): Punkt 13.5 ist die wichtigste Klausel dieses
> Paragrafen. Datenverlust ist bei einer Praxissoftware der Streitfall, der
> tatsächlich eintritt, und ohne ausdrückliche Sicherungspflicht des Kunden
> trägt das Risiko allein der Anbieter. Die Klausel wirkt aber nur, wenn der
> Komplett-Export für den Kunden auch wirklich erreichbar und benutzbar ist —
> das ist der Grund, warum § 10.1 und Abschnitt 7.5 der Leistungsbeschreibung
> ihn ausdrücklich beschreiben.]]`

**13.6 Gesundheitsdaten und datenschutzrechtliche Haftung.** Der Kunde
verarbeitet in Psymora regelmäßig Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO und
ist dafür Verantwortlicher (§ 6.4.1). RSTCode steht nicht dafür ein, dass der
Kunde diese Verarbeitung rechtmäßig gestaltet.

Die Haftung für Verstöße gegen die DSGVO richtet sich nach Art. 82 DSGVO und nach
`AVV.md`. Ansprüche betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO werden durch diesen
Paragrafen **nicht** beschränkt; die Beschränkungen der Punkte 13.3 und 13.4
gelten insoweit nicht. Im Verhältnis zwischen RSTCode und dem Kunden richtet sich
der Ausgleich nach dem jeweiligen Anteil an der Verantwortung für den Schaden
(Art. 82 Abs. 5 DSGVO).

**13.7** Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche
Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von RSTCode. Für das Verschulden
von Personen, deren sich RSTCode zur Erfüllung bedient — insbesondere des
Rechenzentrumsbetreibers —, haftet RSTCode nach § 1313a ABGB wie für eigenes
Verschulden.

**13.8** Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den
vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden.

**13.9** Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren nach den gesetzlichen
Bestimmungen, somit in **drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger**
(§ 1489 ABGB).

> `[[HINWEIS (nicht Vertragstext): Die Fassung 0.1 wollte hier zwei Jahre
> vereinbaren und begründete das damit, dass zwei Jahre „der Regelverjährung des
> § 1489 ABGB" entsprächen. Das ist unrichtig — § 1489 ABGB nennt drei Jahre
> (Wortlaut am RIS geprüft). Eine vertragliche Verkürzung auf zwei Jahre wäre
> zwischen Unternehmern zwar denkbar, sie wäre aber eine echte Verkürzung und
> müsste als solche gerechtfertigt werden. **Empfehlung: bei der gesetzlichen
> Frist bleiben** — der Gewinn aus einem Jahr weniger steht in keinem Verhältnis
> zum Risiko, dass die Klausel als gröblich benachteiligend gekippt wird und
> dann gar nichts mehr steht.]]`

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## § 14 Datenschutz

**14.1** RSTCode verarbeitet personenbezogene Daten, die der Kunde in Psymora
einbringt, ausschließlich weisungsgebunden für den Kunden. Grundlage ist der
**Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO** (`AVV.md`) samt seinen
Anlagen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, zu den eingesetzten
Unterauftragsverarbeitern und zum Löschkonzept.

**14.2** **Der Auftragsverarbeitungsvertrag ist vor der ersten Verarbeitung
personenbezogener Daten abzuschließen.** Der Kunde bestätigt den AVV samt allen
drei Anlagen im Bestellvorgang gemeinsam mit dieser AGB (Punkt 3.3); der AVV
kommt damit im selben Zeitpunkt wie der Hauptvertrag zustande, bevor die
Instanz bereitgestellt wird. Ohne diese Bestätigung kommt kein Vertrag
zustande und wird keine Instanz eingerichtet.

**14.3** Der AVV geht diesen AGB in allen datenschutzrechtlichen Fragen vor.
Widersprechen einander AGB und AVV, gilt der AVV.

**14.4** Die Verarbeitung der Daten des Kunden selbst (Vertrags-, Kontakt- und
Abrechnungsdaten) erfolgt in eigener Verantwortung von RSTCode auf Grundlage des
Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO. Näheres regelt die Datenschutzerklärung unter
`https://psymora.at/datenschutz.html`.

**14.5** RSTCode betreibt Psymora bei einem Anbieter innerhalb der Europäischen
Union. Eine Verarbeitung in einem Drittland findet nur statt, wenn der Kunde
selbst eine Funktion aktiviert, die dies bedingt; er wird darauf vor der
Aktivierung hingewiesen.

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## § 15 Änderungen dieser AGB

**15.1** RSTCode kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit die
Änderung erforderlich ist, um sie an geänderte Rechtslage, höchstgerichtliche
Rechtsprechung oder geänderte technische oder betriebliche Verhältnisse
anzupassen, und der Kunde dadurch nicht entgegen Treu und Glauben benachteiligt
wird.

**15.2** RSTCode teilt die Änderung dem Kunden mindestens **zwei Monate** vor
ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Die Mitteilung stellt die Änderungen
gegenüber, nennt den Zeitpunkt des Wirksamwerdens und weist den Kunden **zu
Beginn der Frist besonders auf die Bedeutung seines Schweigens** sowie auf sein
Widerspruchs- und Kündigungsrecht hin.

**15.3** Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden in Textform, gilt die
Änderung als angenommen. Widerspricht er, kann jede Seite den Vertrag zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen; bis dahin gelten die
bisherigen Bedingungen fort. Die Zustimmungsfiktion tritt nur ein, wenn der
Hinweis nach Punkt 15.2 erteilt wurde.

> `[[HINWEIS (nicht Vertragstext): Erklärungsfiktionen sind der am häufigsten
> gekippte AGB-Typ. Der Hinweis auf die Bedeutung des Schweigens zu Beginn der
> Frist plus eine angemessene Frist ist die Anforderung, die § 6 Abs. 1 Z 2
> KSchG gegenüber Verbrauchern zwingend stellt; sie hier auch gegenüber
> Unternehmern einzuhalten kostet nichts und nimmt der Klausel den Angriff nach
> § 879 Abs. 3 ABGB.]]`

**15.4** Änderungen, die den vertraglichen Hauptleistungsinhalt betreffen —
insbesondere Entgelt, Leistungsumfang und Vertragsdauer —, können nicht auf
diesem Weg herbeigeführt werden. Für Entgeltänderungen gilt ausschließlich § 8.

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## § 16 Schlussbestimmungen

**16.1 Textform.** Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der
Textform. **Individuell getroffene Vereinbarungen gehen dieser Bestimmung und
diesen AGB in jedem Fall vor** (§ 16.8). Mündliche Nebenabreden bestehen im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht.

> `[[HINWEIS (nicht Vertragstext): Die Fassung 0.1 enthielt eine doppelte
> Schriftformklausel („das gilt auch für die Abbedingung dieses
> Textformerfordernisses"). Gegen eine spätere mündliche Individualabrede setzt
> sich eine solche Klausel nach österreichischem Recht ohnehin nicht durch; sie
> erweckt beim Kunden nur einen falschen Eindruck und ist damit ein
> Transparenzproblem (§ 915 ABGB). Ersetzt durch den Vorrang der
> Individualabrede.]]`

**16.2 Erklärungen.** Erklärungen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses können
wirksam per E-Mail an die jeweils zuletzt bekanntgegebene Adresse abgegeben
werden. Jede Seite hält ihre Kontaktdaten aktuell.

**16.3 Übertragung.** Der Kunde kann seine Rechte und Pflichten aus diesem
Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von RSTCode auf Dritte übertragen. Die
Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden; bei einer
Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere bei einer Übernahme der Praxis oder des
Betriebs, gilt sie als erteilt.

**16.4 Rechtswahl.** Es gilt **österreichisches Recht** unter Ausschluss der
Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.

**16.5 Gerichtsstand.** Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
diesem Vertrag wird die **ausschließliche Zuständigkeit der sachlich zuständigen
Gerichte in Graz** vereinbart (§ 104 Abs. 1 Z 2 JN). Diese Vereinbarung gilt nur
gegenüber Unternehmern; gegenüber Verbrauchern gilt § 14 KSchG.

> `[[OFFEN: Ort des Gerichtsstands — **Empfehlung: Graz.** Begründung:
> § 104 Abs. 1 Z 2 JN lässt eine Zuständigkeitsvereinbarung nur zugunsten von
> Gerichten „namentlich angeführter Orte" zu (Wortlaut am RIS geprüft) — die
> Umschreibung „das für den Sitz von RSTCode zuständige Gericht" aus der
> Fassung 0.1 erfüllt das nicht sicher; Graz ist der Ort, an dem die für
> Hitzendorf zuständigen Gerichte tatsächlich sitzen. **Vor Verwendung
> anwaltlich bestätigen lassen, welches Gericht für 8151 Hitzendorf sachlich und
> örtlich zuständig ist** — diesen Punkt kann dieser Entwurf nicht selbst
> verifizieren.]]`

**16.5.1** Die Gerichtsstandsvereinbarung wird dadurch urkundlich nachgewiesen
(§ 104 Abs. 1 letzter Satz JN), dass der Kunde diese AGB im Bestellvorgang
durch die Checkbox nach Punkt 3.3 annimmt und RSTCode diese Annahme nach
Punkt 3.8 aufzeichnet. Der Bestellvorgang enthält dazu einen ausdrücklichen
Verweis auf diesen Punkt.

**16.6 Streitbeilegung.** RSTCode ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

> `[[HINWEIS (nicht Vertragstext): **Ein Hinweis auf die
> Online-Streitbeilegungsplattform der EU (ODR-Plattform) gehört nicht mehr in
> diese Dokumente und ist auch nirgends enthalten** — geprüft für `AGB.md`,
> `Leistungsbeschreibung.md`, `Verbraucherhinweise.md` und `website/`. Die
> Plattform ist **seit 20. Juli 2025 eingestellt**; Grundlage ist die Verordnung
> (EU) 2024/3228, mit der die ODR-Verordnung aufgehoben wurde. Verifiziert am
> 9. September 2026 an der Quelle: `https://ec.europa.eu/consumers/odr` leitet
> auf `https://consumer-redress.ec.europa.eu/site-relocation_en` weiter, wo die
> Kommission die Einstellung ausdrücklich feststellt. Sollte in einem älteren
> Dokument oder auf der Website noch ein Link auf `ec.europa.eu/consumers/odr`
> auftauchen, ist er **zu entfernen**, nicht zu aktualisieren — ein Link auf ein
> abgeschaltetes Verfahren ist irreführend.]]`

**16.7 Salvatorische Klausel.** Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder
teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten
sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame zu
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ersetzten Bestimmung am nächsten
kommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.

**16.8 Rangfolge.** Widersprechen einander Vertragsdokumente, gilt folgende
Rangfolge: (1) individuelle schriftliche Vereinbarung, (2) `AVV.md` in
datenschutzrechtlichen Fragen, (3) die im Bestellvorgang gewählten und
angezeigten Angaben (Tarif, Module, Benutzerplätze, Zahlungsweise, Entgelt),
(4) `Leistungsbeschreibung.md` in Fragen des Leistungsumfangs, der Verfügbarkeit,
der Wartung, des Supports und der Datensicherung, (5) diese AGB.

Ergänzend gilt die Auslegungsregel der **Ziffer 1.4 des `AVV.md`**:
Widersprechen einander Regelungen, gilt die für die betroffenen Personen
günstigere.

> `[[HINWEIS (nicht Vertragstext): In der Fassung 0.1 stand die
> Leistungsbeschreibung an letzter Stelle — im Widerspruch zu § 4.1, der ihr
> gerade den Leistungsumfang zuweist. Ein Kunde, der beide Sätze liest, weiß
> nicht, was gilt; das ist der Fall, den § 915 ABGB zulasten des Verfassers
> auflöst. Die Rangfolge ist jetzt sachlich abgegrenzt: die
> Leistungsbeschreibung geht in ihren Themen vor, die AGB in allen übrigen.]]`

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## Offene Punkte

Die Fassung 0.2 hat die Werte eingesetzt, die die Fassung 0.1 vorgeschlagen
hatte. Offen sind nur noch **echte Entscheidungen**, jeweils mit Empfehlung an
der betreffenden Stelle im Text:

| Nr. | § | Entscheidung | Empfehlung |
|-----|---|--------------|------------|
| 1 | § 1.2 / 1.5 | **Unternehmer oder auch Verbraucher?** | Ausschließlich Unternehmer (Weg A in `Verbraucherhinweise.md`), mit Bestätigung im Bestellvorgang. Punkt 1.5 fängt den Einzelfall ab. |
| 2 | § 8.1 | **Maßstab der Preisanpassung** | VPI-Bindung, symmetrisch, Bagatellgrenze 3 %. Offene Kostenklauseln sind nicht objektiv bestimmbar. |
| ~~3~~ | § 9.2 | ~~**Monatliche Kündbarkeit ohne Frist?**~~ | **Erledigt in Fassung 0.3:** Kündigung ohne Frist zum Ende des Kalendermonats, wie die Preisseite es verspricht. Die Preisseite nennt zugleich die zwölfmonatige Bindung der Jahresvorauszahlung. |
| ~~4~~ | § 10.2 bis 10.4 | ~~Karenzfrist und Löschkonzept~~ | **Erledigt in Fassung 0.3:** Karenzfrist 30 Tage, Bereitstellung des Exports binnen 14 Tagen, Löschung spätestens 60 Tage nach Vertragsende, aktive Löschung aller Sicherungsarchive — wortgleich mit `Loeschkonzept.md`. |
| 5 | § 12.6 | Verhältnis SLA-Minderung zu § 1096 ABGB | SLA-Minderung als zusätzliches, vereinfachtes Verfahren — kein Ausschluss der gesetzlichen Zinsbefreiung. |
| 6 | § 12.8 | Verkürzte Frist für Gewährleistungsklagen | Zwölf Monate ab Kenntnis beibehalten (§ 933 Abs. 4 ABGB); entfällt gegenüber Verbrauchern über § 1.5. |
| 7 | § 13.2 | Haftung für einfache grobe Fahrlässigkeit | Unbeschränkt lassen; gemeinsam mit der Versicherung entscheiden. |
| 8 | § 13.3 | **Haftungshöchstbetrag bei leichter Fahrlässigkeit** | Jahresentgelt, mindestens 2.000 €, höchstens 10.000 € je Fall und Jahr — **vorher mit der Betriebshaftpflicht abstimmen**. |
| 9 | § 16.5 | **Ort des Gerichtsstands** | Graz; das konkret zuständige Gericht anwaltlich bestätigen lassen. |
| 10 | § 3.4 | **Rechtliche Einordnung des automatisierten Vertragsschlusses** | Bestellstrecke als bindendes Angebot von RSTCode, Absenden der Bestellung als Annahme durch den Kunden. Siehe `ANWALT-FRAGEN.md`. |
| 11 | § 7.2.5 | **Taggenaue oder volle Verrechnung des ersten Entgelts nach den 14 Tagen** | Volles erstes Monatsentgelt bzw. voller Jahresbetrag (einfacher, keine Teilperiode) — vor Verkaufsstart bestätigen. |

### Was auf `signup.psymora.at` und `website/preise.html` geändert werden muss

Diese Seiten werden hier **nicht** geändert; die Änderungen sind aber
Voraussetzung dafür, dass die AGB halten:

1. ~~**Jahresbindung offenlegen.**~~ — **erledigt in Fassung 0.3:** Der Hinweis
   *„Die jährliche Zahlungsweise bindet für zwölf Monate; monatliche Zahlung
   bleibt monatlich kündbar."* steht beim Umschalter „Jährlich −10 %"; Titel und
   Einleitung der Seite sind nachgezogen (§ 864a ABGB, § 9.3.1). Auf der neuen
   Bestellstrecke muss derselbe Hinweis **drucktechnisch hervorgehoben**
   erscheinen, sobald der Kunde die Jahreszahlung wählt (§ 3.3, § 9.3.1).
2. ~~**FAQ korrigieren.**~~ — **erledigt in Fassung 0.3:** Die Antwort auf die
   Mindestlaufzeit-Frage unterscheidet jetzt zwischen monatlicher Zahlung (ohne
   Frist zum Monatsende kündbar) und Jahresvorauszahlung (zwölf Monate) — im
   sichtbaren FAQ-Block **und** im strukturierten Datenblock (`FAQPage`,
   JSON-LD). Dieselbe Ergänzung in der Rabatt-FAQ. **Zu ergänzen:** das neue
   14-tägige Kündigungsrecht nach § 9.1a, klar getrennt vom gesetzlichen
   Rücktrittsrecht.
3. **Hinweis „ausschließlich für Unternehmen"** und die
   **Unternehmerbestätigung** auf `signup.psymora.at` als eigene, nicht
   vorausgewählte Checkbox umsetzen; Texte stehen in `Verbraucherhinweise.md`,
   Abschnitte 4.2 und 4.3.
4. ~~**Videotermine:**~~ — **erledigt in Fassung 0.3:** Die Tarifkästen auf
   `website/preise.html` und `website/index.html` nennen die Videotermine jetzt
   bei Praxis-Edition und Business; die Ersparnisrechnungen aller drei Pakete
   sind um die 15 € berichtigt.
5. **Kein ODR-Hinweis.** Weder auf der Preisseite noch im Impressum steht ein
   Link auf die ODR-Plattform — das ist der richtige Stand und darf nicht
   „nachgeholt" werden, siehe § 16.6.
6. **Neu: Bestellstrecke `signup.psymora.at` selbst.** Fünf Checkboxen nach
   § 3.3 (AGB, AVV samt Anlagen, Unternehmerbestätigung, bei Jahreszahlung die
   Zwölfmonatsbindung, das 14-tägige Kündigungsrecht), eine Übersichtsseite vor
   dem endgültigen Absenden (§ 3.2, § 10 Abs. 1 ECG), eine eindeutig
   beschriftete Bestellschaltfläche, eine automatische Zugangsbestätigung
   (§ 3.5) und der automatische E-Mail-Versand von AGB, Leistungsbeschreibung
   und AVV samt Anlagen als Anhänge, in Kopie an office@rstcode.at (§ 3.7).

### Zusätzlich anwaltlich zu prüfen

- Ob die Einordnung als Bestandvertrag mit dienstvertraglichen Elementen (§ 2.2)
  und die daran anknüpfende Gewährleistung (§ 12) für Psymora tragfähig ist —
  bei SaaS ist die Einordnung nicht abschließend geklärt.
- Ob die Haftungsregelung in § 13.6 die Aufteilung zwischen Verantwortlichem und
  Auftragsverarbeiter so abbildet, wie es der AVV vorsieht — beide Dokumente
  müssen zueinander passen (Abstimmung mit dem parallel überarbeiteten `AVV.md`).
- Ob eine Betriebshaftpflicht- bzw. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
  besteht, die den in § 13.3 gewählten Höchstbetrag trägt.
- Welches Gericht für 8151 Hitzendorf sachlich und örtlich zuständig ist
  (§ 16.5).
- **Neu:** Ob die Konstruktion des § 3.4 (Bestellstrecke als Angebot,
  Absenden als Annahme, sofortige automatische Bereitstellung) rechtlich
  trägt, und ob sie mit § 10 FAGG für den Fall vereinbar ist, dass entgegen
  § 1.2 doch ein Verbraucher bestellt — die Leistung beginnt bei jeder
  Bestellung sofort, ohne dass ein Mensch das gesonderte, ausdrückliche
  Verlangen nach § 10 FAGG einholen könnte. Siehe `ANWALT-FRAGEN.md` und
  `Verbraucherhinweise.md` Abschnitt 8.

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